Gutachten

Gutachten und Befunde bieten zuverlässige Entscheidungsgrundlagen

Im Rahmen unserer Ziviltechnikerbefugnis und als allgemein beeidete, gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Bauwesen bieten wir eine Reihe an Gutachten und Befunde für Bestandsbauten, Immobilien und Bauführungen an.

Wallner + Partner ZT GmbH - Statik, Baumanagement, Bauphysik, Gutachten, Haustechnik

Bestands- und Schadensgutachten

  • Ingenieurbefunde (Stufe 1 bis Stufe 3 gem. OIB-RL 1)
    Auf Wunsch werden die für das Bauvorhaben erforderlichen Mauerwerks- und Bodengutachten mitübernommen (in Zusammenarbeit mit Materialprüfungslabors, je nach dem für die Planung erforderlichen Kenntnisstand der Bauteile)
  • Bestandsstatik
    Statischer Nachweis der Tragfähigkeit bestehender Konstruktionen bei fehlender Plandokumentation
  • Gutachten bei altersbedingten Schäden bzw. Planungs- oder Ausführungsmängeln
  • Gebäudezustandsgutachten nach WEG §37 (4)
    Für Immobilien mit einem Alter von über 20 Jahren ist im Verkaufsfall ein Gutachten über die bautechnische Mängelfreiheit der allgemeinen Teile des Gebäudes vorzulegen (Verkäufer haftet andernfalls 10 Jahre für allfällige Reparaturen)
  • Technische Due Diligence für Immobilien
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Befunde nach Wiener Bauordnung

  • Prüfingenieurleistungen nach §127 BO
    Durchführung der geforderten Beschauten gem. §127 (3) lit a, b, c (Untergrund, Tragkonstruktion, Rohbau, konsensgemäße Herstellung)
  • Fertigstellungsanzeigen/ZT-Bestätigungen nach §128 BO
    Zusammenstellung der Beilagen zur Fertigstellungsanzeige, Ausstellen der Ziviltechnikerbestätigung
  • Bauwerksbuch nach §128a und §129 BO
    Bei nach 2014 bewilligten Neubauten bzw. Zubauten und durchgreifend sanierten oder aufgestockten Altbauten
  • Objektsicherheitsprüfungen für Wohngebäude gemäss ÖNorm B1300
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Befunde nach Umbauten oder Neubauten

  • Baufortschrittsbestätigungen gem. Bauträgervertragsgesetz §13 (2) BTVG
  • Nutzwertgutachten bzw. Gutachten über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten gem. Wohnungseigentumgesetz §9 WEG und §6 (1) Zi 2 WEG